BAMBERG
0951 / 20 80 145

BAYREUTH
0921 / 50 71 559

ERLANGEN
09131 / 12 58 57

SCHWABACH, ROTH
09122 / 60 37 163

NÜRNBERG, Nürnberger Land, Landkreis Lauf, Schwaig, Neumarkt

0911 / 50 75 861

Die Lebensmittelhygiene-Verordnung

Die bundeseinheitliche Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) gilt für alle Betriebe, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln handeln, sie herstellen bzw. sie behandeln. Ausgenommen sind ortsveränderliche und nichtständige Einrichtungen wie zum Beispiel Verkaufszelte, Marktstände usw.

Die LMHV bezieht sich auf alle nachteiligen Beeinflussungen der hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln. Dies können zum Beispiel sein: Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche oder tierische Ausscheidungen, Abfälle, Abwässer, Reinigungs-, Desinfektions-, Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel, sowie ungeeignete Lagerungs-, Behandlungs- oder Zubereitungsverfahren, usw.

Es besteht nun gemäß LMHV für die o. g. Betriebsstätten eine Verpflichtung zur schriftlich dokumentierten Kontrolle aller die Lebensmittelsicherheit betreffenden Faktoren und Abläufe im Betrieb.

Dies kann sowohl durch entsprechende betriebsinterne Eigenkontrollen nach einem für den jeweiligen Betrieb zu erarbeitenden System erfolgen oder, speziell im Bereich Schädlingsbekämpfung, durch eine Fachfirma.

Das Prinzip, nach dem diese Überwachung der Lebensmittelsicherheit aufgebaut sein soll, entspricht im wesentlichen dem international eingeführten HACCP–Konzept.

Sollte bei den durchgeführten Kontrollen ein Schädlingsbefall festgestellt werden, ist dieser durch geeignete Verfahren nach dem aktuellen Stand der Technik durch „sachkundige Personen“ zu bekämpfen. (Sachkundig ist gemäß Gefahrstoffverordnung, wer den Abschluß zum “geprüften Schädlingsbekämpfer” vorweisen kann.)

Desweiteren müssen Personen, die im Betrieb mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit sowie unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung in Fragen der Lebensmittelhygiene geschult werden.

Betriebsstätten müssen in ihrer Beschaffenheit eine gute Lebensmittelpraxis gewährleisten. Fenster, usw. müssen zum Beispiel, sofern sie zu öffnen sind, mit zu Reinigungszwecken entfernbaren Fliegengittern versehen sein.

NÜRNBERG, Nürnberger Land, Landkreis Lauf, Schwaig, Neumarkt

0911 / 50 75 861